Die Umsatzsteuervoranmeldung – Keine Entscheidung durch das BVerfG

Dem bpbb e.V. wurde gestern Abend mitgeteilt, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen

a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2017 – ll R 22115 -,

b) das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vorn 23. Juli 2014 -2K580114 -,

c) den Bescheid des Finanzamts Freital vom 7. Januar 2014 – 2A0n24100198

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung annimmt. Von einer Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 §atz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Somit bleibt es vorerst dabei: Die selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter sind nicht zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung berechtigt.

Grotesk, wenn man bedenkt, dass es nach dem EuGH Urteil beispielsweise einem österreichischen (Bilanz-) Buchhalter -unter Berufung auf die europäische Dienstleistungsfreiheit- erlaubt ist die Umsatzsteuervoranmeldung für ein deutsches Unternehmen zu erstellen und zu übermitteln. Doch Österreich ist nicht das einzige europäische Land, welches ein liberales Berufsrecht vorhält. Im europäischen Vergleich hat neben Deutschland nur noch Italien, Serbien und Bulgarien ein ähnliches strenges Systems. Will man also das Abwandern von Dienstleistungen ins Ausland verhindern bzw. das Arbeitsniveau der im Anwendungsbereich des deutschen Steuerrechts tätigen Personen sichern, so muss man sich der Frage nach einer Kompetenzangleichung und deren Voraussetzungen stellen.

Umso wichtiger wird der Termin am 31. Mai 2018, denn dann trifft sich der bpbb e.V. mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums. Anders als die Jahre zuvor, wird dieses nun nicht mehr von der CDU, sondern von der SPD geführt. Dies lässt hoffen, da die SPD den selbständigen Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern in der Vergangenheit stets wohlgesonnen war.

Werbung LG München

Positives Urteil für die Buchhaltungsbranche

Vorab möchte sich der bpbb e.V. noch einmal ganz herzlich bei dem a.b.s. Rechenzentrum GmbH, aus München bedanken, die uns dieses Urteil zur Verfügung gestellt und für die Interessen der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter eingetreten ist.

Zum Urteil: Das LG München I hatte sich in einem kürzlich entschiedenen Urteil (Az.: 1 HK O 11493/17) wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, mit welchen Dienstleistungsbegriffen ein selbständiger Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter werben darf. Doch im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechungspraxis, erging dieses Mal ein positives Urteil. Und zwar nicht nur hinsichtlich des Ergebnisses, auch die Urteilsbegründung ist vorbildhaft.

Geklagt hatte eine für den Raum Nordbayern zuständige Berufskammer, welche zum einen die von der Beklagten im Briefkopf verwendeten Begrifflichkeiten „Lohnabrechnung“ bzw. „Finanzbuchführung“ beanstandete, zum anderen den in einer Werbeanzeige verwendeten Wortlaut: „Lohnabrechnung zum Festpreis“.

Nach Ansicht der Klägerin würden die beanstandeten Begriffe bei den angesprochenen Unternehmern den Eindruck erwecken, als ob die Beklagte alle mit der Buchhaltung zusammenhängenden Tätigkeiten erbringen dürfe, also auch die Einrichtung der Finanzbuchhaltung mit Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans, die Vornahme der vorbereiteten Abschlussbuchungen oder gar die Einrichtung bzw. Abschluss der Lohnkonten. Es dürfe nicht sein, dass die provozierte Fehlvorstellung erst dann ausgeräumt wird, wenn der Unternehmer bereits bei der Beklagten zum Erstgespräch sitzt.

Dieser Argumentation erteilte das LG München I jedoch eine Absage. Denn ein Unternehmer, der sich für das Produkt der Beklagten interessiert, wird sich näher mit den angebotenen Leistungen der Beklagten beschäftigen und nicht ohne weiteres spontan zu einem bestimmten Dienstleistungsanbieter wechseln. Denn dafür sind die Begriffe „Lohnabrechnung und Buchführung“ zu schwammig und nichtssagend, als das man annehmen könnte, dass im Rahmen der Finanzbuchführung auch eine Beratung über die Ausweisung der Umsatzsteuer oder ähnliches stattfindet; geschweige denn eine Einrichtung bzw. der Abschluss von Lohnkonten angeboten wird. Im Gegenteil: Ein verständiger Unternehmer wird das konkrete Leistungsangebot gezielt hinterfragen und spätestens beim Erstgespräch erfahren, dass eine darüber hinaus gehende unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nicht erbracht wird.

Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein Einzelfallurteil. Es ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass die zu diesem Thema bisher ergangene negative Rechtsprechungspraxis deutschlandweit aufgegeben wird. Dies bleibt vorerst abzuwarten. Will man also einen Rechtsstreit vermeiden, so ist das Abschreiben der im § 6 StBerG normierten Tätigkeiten der sicherste Weg um Abmahnungen zu vermeiden. Dort heißt es unter anderem:

„Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung“.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen genannten Tätigkeitsbeschreibungen rechtskonform sind, oder ebenfalls einmal ein Abmahnschreiben -egal von wem- erhalten haben, zögern Sie nicht unverzüglich die Rechtsabteilung des bpbb e.V. oder Ihres Berufsverbandes oder Ihrer örtlich zuständigen IHK zu kontaktieren

Buchhaltertreffen in München

Gemeinschaftsveranstaltung mit Datac

Zwei Kurzveranstaltungen von Datac AG und dem bpbb e.V. finden am 21. März 2018 in München jeweils um 14.00 Uhr und um 17.00 Uhr statt. Dabei werden auch die Vorstandsmitglieder Daniela Zeller-Falter und Dr. Friedrich Bock über die Verbandsarbeit informieren und einen Überblick über die aktuelle Situation der selbstständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter geben. Die Datac AG stellt ihre rechtsichere Lösung für das Erstellen und Übermitteln der Umsatzsteuervoranmeldung vor und gibt einen Einblick, wie Buchhaltungsbüros die digitale Herausforderung meistern können. Anmeldungen sind unter mail@bpbb.eu und unter info@datac.de oder
über Internet www.datac.de/seminar möglich.